Skip to main content

AGB

logoAllgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand der AGB Januar

§ I. Angebote

Die Firma Greenlux e.K. hält sich an Angebote vier Wochen nach Angebotsabgabe gebunden oder im Angebot ist ein  späterer Termin vereinbart.

§ II. Ausführung der Arbeiten

Die Ausführung der Arbeiten richtet sich nach den anerkannten Regeln der Technik. Die Art und der Umfang der auszuführenden Leistung ergibt sich aus den vertraglichen Grundlagen in nachfolgender  Aufstellung: 
- das Angebot und/oder die Auftragsbestätigung des  Auftragnehmers / Auftraggebers
- die AGB der Firma Greenlux e.K

§ III. Vergütung

1. Erhöhen oder ermäßigen sich zwischen Vertragsabschluss und Abnahme die Sozialabgaben und Steuern sowie die Preise für Baustoffe, Betriebsmittel, Pflanzen u. a. sind diese Erhöhungen in nachgewiesener Höhe zu vergüten und Ermäßigungen entsprechend weiterzugeben, sofern zwischen Vertragsabschluss und Abnahme mehr als vier Monate liegen .
2. Dies gilt auch bei einer vereinbarten Pauschalvergütung, wenn zwischen Vertragsabschluss und Abnahme mehr als vier Monate liegen. Die Vergütung für Dauerpflegeverträge wird jährlich neu bestimmt.

§ IV. Ausführungsunterlagen

Die zur Ausführung erforderlichen Unterlagen wie Leistungsverzeichnis, Lage- und Werkpläne o. ä. werden vom Auftraggeber rechtzeitig unentgeltlich in ausreichender Anzahl zur Verfügung gestellt.

§ V. Materiallieferungen

Materiallieferungen, z.B. Pflanzen und Werkstoffe, ab einem Warenwert von 1000,- € können ohne Fertigstellung der Position in die jeweilige Abschlagszahlung  einbezogen werden.

§ VI. Lagerplätze und Anschlüsse

Die zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Lagerplätze und Anschlüsse (Strom, Wasser, Toilette u. ä.) werden vom Auftraggeber auf der Baustelle unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Wasser und Strom kann vom Auftragnehmer in für die Ausführung der Leistungen erforderlicher Menge unentgeltlich entnommen werden.

§ VII. Maschinen/ Geräte des Auftraggebers

Werden dem Auftragnehmer zu Pflege- bzw. Bauarbeiten Maschinen oder Geräte zur Nutzung überlassen (z.B. Rasenmäher), haftet der Auftragnehmer nicht für Defekte an diesen. Es sei denn, der Defekt trat durch Unachtsamkeit des Auftragnehmers ein.

§ VIII. Abnahme

Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 5 Werktagen nach der schriftlichen (Rechnung) oder mündlichen Meldung über die Fertigstellung der Leistung. Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt dies als Abnahme .

§ IX. Gewährleistung

1. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung zur Zeit der Abnahme ordnungsgemäß ausgeführt ist, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit mindern.

2. Für Baustoffe, Bauteile, Pflanzen u. ä., die vom Auftraggeber geliefert werden, übernimmt der Auftragnehmer keine Gewährleistung. Dies gilt auch für Setzungsschäden, die aus Erdarbeiten anderer Auftragnehmer herrühren.
3. Es wird keine Gewährleistung für Pflanzenschäden aufgrund höherer Gewalt oder falscher Pflege durch den Auftraggeber übernommen.
4. Für Leistungen, wie z.B. dem Herstellen von Pflasterungen, Pergolen, Zäunen beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre.
5. Während der Gewährleistungsfrist verpflichtet sich der Auftragnehmer, alle Mängel, die auf eine vom Auftraggeber nachgewiesene vertragswidrige Leistung oder Lieferung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es der Auftraggeber vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt.
6. Der Auftraggeber haftet gegenüber Dritten wegen der Gefahren der Arbeiten. Die diesbezügliche Haftung des Auftragnehmers beschränkt sich auf eine verschuldensabhängige Haftung.

§ X. Abrechnung

1. Die zur Abrechnung der Leistungen und/oder Lieferungen erforderlichen Feststellungen (Aufmaße o. Ä.) sind vom Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam vorzunehmen.
2. Stundenlohnarbeiten und zusätzliche, über den ursprünglichen Vertrag hinausgehende Leistungen und Lieferungen werden nach den hierfür vereinbarten Vergütungssätzen (Lohnstunden + Material) abgerechnet.
3. Der Nachweis über Stundenlohnarbeiten und zusätzliche Lieferungen und Leistungen gilt anerkannt, wenn der Auftraggeber dies mündlich oder schriftlich bestätigt.

§ XI. Zahlung

1. Abschlagszahlungen sind durch den Auftraggeber auf Anforderung des Auftragnehmers, zu leisten. Forderungen sind jedoch auf den jeweiligen Stand der erbrachten Leistung beschränkt (fertig gestellte Positionen bzw Warenlieferungen größer 1000,- €). Erfolgt der Zahlungseingang nicht binnen 5 Werktagen, werden die Arbeiten ohne Ankündigung bis zur Rechnungsbegleichung eingestellt.
2. Das Zahlungsziel für Schlusszahlungen beträgt 14 Tage. Erfolgt eine Zahlung nicht innerhalb dieser Frist, so ist der Auftragnehmer berechtigt Mahnkosten in Höhe von 10,- € geltend zu machen.
3. Bei Zahlungsverzug werden ab dem Zeitpunkt des Verzuges Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
4. Der Auftraggeber hat gegenüber dem Auftragnehmer kein Aufrechnungsrecht, es sei denn, ihm stehen rechtskräftig festgestellte oder unstreitige Forderungen gegenüber dem Auftragnehmer zu.
5. Skontoabzüge sind unzulässig, wenn nicht im Vertrag eine andere Regelung getroffen wurde.

§ XII. Eigentumsvorbehalt

Bis zur völligen Bezahlung des Rechnungsbetrages bleiben sämtliche Pläne, Lieferungen, Baustoffe und Pflanzen Eigentum des Auftragnehmers.

§ XIII. Stornierung

Bei der Stornierung eines bestehenden Vertrages (Auftrag) ergibt sich eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 10% des Auftragswertes.

§ XIV. Gerichtsstand

Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist das für den Betriebssitz des Auftragnehmers zuständige Amts- oder Landgericht.

Sie möchten ein Projekt besprechen?

0351 - 4758931

GaLabau | seit 2006